polizeipräsident bw besoldung
Am Freitag präsentierten Polizeipräsident Reinhard Renter und der Leiter der Verkehrspolizeiinspektion, Polizeidirektor Peter Westermann die Verkehrsunfallstatistik des vergangenen Jahres. speziell für den öffentlichen Dienst. Die Besoldungsordnungen B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG; „Bundesbesoldungsordnung B“) und der Landesbesoldungsgesetze beinhalten die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 (in einigen Ländern abweichend) der Beamten und Soldaten in Deutschland. Gehalt/ Besoldung im Polizeiberuf Viele junge Menschen, vor allen Dingen immer noch junge Männer, geben als Traumberuf Polizist an. Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 Brandenburgische Besoldungsordnungen A und B (BbgBesO A und B) des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Klicken Sie einfach auf das für Sie zutreffende Stichwort. Die Höhe der Besoldung richtet sich dabei im Detail nach … Das bedeutet, Du kannst Dich monatlich über 4.400,14 bis 5.983,34 Euro freuen. Höhere Besoldung an Grundschulen, Haupt- und Werkrealschulen. In der Schweiz trägt der Leiter eines Polizeikorps den Titel Polizeikommandant. Login Zugangsdaten / Hilfe. 46], S., Nr. 6 BbgKomBesV), Verordnung über die besoldungsrechtliche Einstufung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Hessische Kommunalbesoldungsverordnung – HKomBesV) vom 20. Siehe auch. August 2014 und für die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten in der Thüringer Verordnung über die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung – ThürKomBesV –) vom 5. Ministerialrat BW Besoldung . Der Titel Polizeipräsident wurde erstmals von Kaiser Franz Joseph I. an Anton Ritter von Le Monnier verliehen, und zwar am 7. Diese Seite wurde zuletzt am 7. Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen: Festgelegt in der Anlage I Landesbesoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz – LBesG M–V) in der Fassung vom 5. Die Dienst- bzw. Die Besoldung wird in der entsprechenden Besoldungsordnung geregelt. der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsgesetz – LKomBesG) vom 9. Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg: Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Abteilungsdirektor-als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilungbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landesbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist-als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt-als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg-als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium -als der ständige Vertreter des Präsidenten des LandeskriminalamtsAbteilungspräsident als Leiter einer Abteilung bei einem RegierungspräsidiumDirektor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg als weiteres Mitglied des VorstandsDirektor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-WürttembergDirektor der Landeszentrale für politische BildungDirektor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums AugustenbergDirektor der Staatlichen Anlagen und GärtenDirektor und Professor als Leiter einer wissenschaftlichen ForschungseinrichtungErster Landesbeamter bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 300.000 EinwohnernErster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als VorstandsvorsitzenderFinanzpräsident als Leiter der Abteilung Bundesbau bei der OberfinanzdirektionLandoberstallmeister als Leiter des Haupt- und Landgestüts MarbachLeitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur Leitender Kreisverwaltungsdirektor als Dezernent bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 EinwohnernLeitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg als der ständige Vertreter des DirektorsMinisterialrat beim Landtag und bei einer obersten LandesbehördeMuseumsdirektor und Professor-als Leiter des Linden-Museums Stuttgart-als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde KarlsruhePolizeipräsident-als Leiter des Polizeipräsidiums Karlsruhe-als Leiter des Polizeipräsidiums MannheimProfessor als Direktor-eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)-eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart als Leiter eines großen und bedeutenden AmtesStadtdirektor-bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten Funktionsebene-bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit Verbandsdirektor eines Regionalverbands mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern, Besoldungsgruppe B 3Abteilungspräsident als Leiter einer Abteilung bei einem RegierungspräsidiumDirektor der BereitschaftspolizeiDirektor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-WürttembergDirektor und Professor-als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -als Leiter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-WürttembergErster Landesbeamter bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 EinwohnernFinanzpräsidentGeneralsekretär der Führungsakademie Baden-WürttembergGeschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart als der erste Stellvertreter des HauptgeschäftsführersHauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer Inspekteur der PolizeiLandeskriminaldirektorLeitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar als der Leitende Planer und ständige Vertreter des VerbandsdirektorsLeitender Ministerialrat -beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde als ständiger Vertreter eines AbteilungsleitersLeitender ParlamentsratMinisterialrat beim Landtag und bei einer obersten LandesbehördeMuseumsdirektor und Professor-als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe-als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart-als Leiter des Badischen Landesmuseums Karlsruhe-als Leiter des Landesmuseums für Technik und Arbeit in Mannheim-als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart-als Leiter des Württembergischen Landesmuseums StuttgartPolizeipräsident als Leiter des Polizeipräsidiums StuttgartPräsident des LandesarchivsProfessor als Direktor am Landesinstitut für SchulentwicklungStadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart als Leiter eines großen und bedeutenden AmtesStadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten FunktionsebeneVerbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-WürttembergVerbandsdirektor eines Regionalverbands-mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern -mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, Besoldungsgruppe B 4Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-WürttembergDirektor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung-als der kaufmännische Geschäftsführer-als der technische GeschäftsführerDirektor des Zweckverbands Landeswasserversorgung-als der kaufmännische Geschäftsführer-als der technische GeschäftsführerHauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer Leitender Direktor der Datenzentrale Baden-Württemberg als Vorsitzender des VorstandsPräsident des Landesamts für Besoldung und VersorgungPräsident des Landesamts für Geoinformation und LandentwicklungPräsident des Landesamts für VerfassungsschutzPräsident des LandesprüfungsamtsPräsident des LandeskriminalamtsRegierungsvizepräsident als der ständige Vertreter eines RegierungspräsidentenStadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart als Leiter eines ReferatsVerbandsdirektor eines Regionalverbands mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern, Besoldungsgruppe B 5Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der GeschäftsführungHauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer Landesbeauftragter für den DatenschutzPräsident der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-WürttembergPräsident des Statistischen LandesamtsRechnungshofdirektorRegionaldirektor beim Verband Region StuttgartVerbandsdirektor des Verbands Region Rhein-NeckarVerbandsdirektor eines Regionalverbands mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern, Besoldungsgruppe B 6Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg als Geschäftsführer oder Vorsitzender der GeschäftsführungHauptgeschäftsführer der Handwerkskammer StuttgartLandesforstpräsidentLandespolizeipräsidentMinisterialdirigent beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer AbteilungPräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-WürttembergVizepräsident des Rechnungshofs, Besoldungsgruppe B 7OberfinanzpräsidentPräsident der Landesanstalt für Kommunikation als Vorsitzender des Vorstands, Besoldungsgruppe B 9Ministerialdirektor beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde, Besoldungsgruppe B 10Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 1, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 11, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 12, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 15, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 2, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 3, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 4, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 5, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 7, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 8, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 9, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..1 Geltungsbereich, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..2 Gleichstellungsbestimmung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..3 Regelung durch Gesetz, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..4 Anspruch auf Besoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..5 Zahlungsweise, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..6 Verjährung von Ansprüchen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..7 Besoldung bei mehreren Hauptämtern, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..8 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § ..9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .10 Verminderung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .15 Rückforderung von Bezügen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .16 Anpassung der Besoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .17 Versorgungsrücklage, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .18 Dienstlicher Wohnsitz, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .19 Aufwandsentschädigungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .20 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .21 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .22 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .23 Besondere Eingangsbesoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .24 Eingangsämter für Beamte, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .25 Abweichende Eingangsämter, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .26 Beförderungsämter, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .27 Obergrenzen für Beförderungsämter, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .28 Landesbesoldungsordnungen A und B, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .29 Amtsbezeichnungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .30 Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden sowie von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .31 Bemessung des Grundgehalts in der Landesbesoldungsordnung A, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .32 Berücksichtigungsfähige Zeiten, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .33 Öffentlich-rechtliche Dienstherrn, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .34 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .35 Landesbesoldungsordnung R, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .36 Bemessung des Grundgehalts in der Landesbesoldungsordnung R, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .37 Landesbesoldungsordnung W, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .38 Leistungsbezüge, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .39 Vergaberahmen und Besoldungsdurchschnitte, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .40 Grundlage des Familienzuschlags, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .41 Familienzuschlag, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .42 Änderung des Familienzuschlags, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .43 Amtszulagen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .44 Amtszulage für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittel- und Oberbehörden, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .45 Amtszulage für die Leiter von Gerichten mit Register- oder Grundbuchzuständigkeit, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .46 Strukturzulage, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .47 Stellenzulagen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .48 Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .49 Zulage für Beamte der Feuerwehr, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .50 Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .51 Zulage für Beamte in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .52 Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .53 Zulage für Beamte als fliegendes Personal, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .54 Zulage für Beamte an Theatern, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .55 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .56 Zulage für Beamte im Krankenpflegedienst, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .57 Weitere Stellenzulagen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .58 Zulagen für Hochschuldozenten, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .59 Zulage für Juniorprofessoren und Juniordozenten, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .60 Forschungs- und Lehrzulage für Hochschullehrer, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .61 Funktionszulagen für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Großforschungsbereich des KIT, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .62 Zulage für Professoren als Richter, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .63 Zulagen für besondere Erschwernisse, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .64 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .65 Mehrarbeitsvergütung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .66 Sitzungsvergütung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .67 Vollstreckungsvergütung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .68 Vergütung für Gerichtsvollzieher, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .69 Zuschlag bei Altersteilzeit, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .70 Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .71 Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .72 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .73 Zuschlag bei Hinausschiebung der Altersgrenze, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .74 Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschiebung der Altersgrenze, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .75 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .76 Leistungsprämien, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .77 Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .78 Auslandsbesoldung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .79 Anwärterbezüge, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .80 Bezüge des Anwärters nach Ablegung der Laufbahnprüfung, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .81 Anwärtersonderzuschläge, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .82 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .83 Anrechnung anderer Einkünfte, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .84 Kürzung der Anwärterbezüge, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .85 Vermögenswirksame Leistungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .86 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .87 Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .88 Unterhaltsbeihilfe für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .89 Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .90 Zuordnung zu Ämtern nach der Zahl der Einwohner, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .91 Zuordnung zu Ämtern nach schul- und hochschulstatistischen Merkmalen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .92 Ämter bei Absinken der Schülerzahl, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .93 Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und von Schulverbünden, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .94 Ämter »Direktor und Professor« in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .95 Dienstordnungsmäßig Angestellte, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .96 Übergangsbestimmungen zum Professorenbesoldungsreformgesetz, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .97 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .98 Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § .99 Überleitung für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 100 Einordnung der vorhandenen Beamten und Richter der Besoldungsordnungen A und R in die Stufen der neuen Grundgehaltstabellen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 101 Sonstige Übergangsregelungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 102 Fortgeltung von Rechtsverordnungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 103 Übergangsweise Fortgeltung aufgehobener Rechtsverordnungen, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 104 Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie der Besoldungsdurchschnitte durch dieses Gesetz, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 105 Künftig wegfallende Ämter, Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 106 Erlass von Verwaltungsvorschriften.